Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden. 4. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Weiter hat er den Berufungsbeklagten auch für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Angemessen ist ein Betrag von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.). Der Berufungskläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seinem Gesuchsformular gibt er an, über Vermögenswerte von CHF 987‘620.00 zu verfügen.