Der Berufungskläger war daher durch die Überweisung des Betrages von CHF 180‘000.00 bereichert. Nachdem er zudem die Feststellung des Amtsgerichts, er habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger 1000 Namenaktien der G.___ AG erhalten habe (Urteil, S. 11 oben), nicht in Frage stellt, steht auch fest, dass der Kläger entreichert ist. Die reine Behauptung des Berufungsklägers, er habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte für seine Investition über 180‘000.00 1‘000 Aktien an der G.___ AG erworben habe, vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.