62 Abs. 1 OR bereichert. Der Berufungskläger führte im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, der Betrag von CHF 180‘000.00 sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Zu Recht ging das Amtsgericht deshalb davon aus, dass die C.___ GmbH diese Summe rein treuhänderisch verwalten sollte, bis der Berufungskläger sie im eigenen Interesse weiterverwenden konnte. Der Berufungskläger war daher durch die Überweisung des Betrages von CHF 180‘000.00 bereichert.