2015, N 5 f. zu Art. 62 OR). Die Frage, ob die C.___ GmbH den vom Kläger geleisteten Betrag von CHF 180‘000.00 nur treuhänderisch für den Berufungskläger verwaltet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsklägers sehr wohl von Bedeutung. Bei einem Treuhandverhältnis hat nämlich der Treugeber, das heisst im vorliegenden Fall der Berufungskläger, eine Forderung gegenüber der Treuhänderin, das heisst der C.___ GmbH. Wenn der Treuhänderin im Rahmen des Treuhandverhältnisses Gelder zufliessen, vergrössert sich im entsprechenden Umfang die Forderung des Treugebers. Und wer eine Forderung erwirbt, ist im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR bereichert.