3.2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensgegenstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vergrösserung des Vermögens kann in einer Vermehrung der Aktiven bestehen wie zum Beispiel dem Erwerb von Eigentum oder von Forderungen (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art.