Selbst wenn ein Treuhandverhältnis gegeben sein sollte, wäre die C.___ GmbH die Treuhänderin und damit Empfängerin des überwiesenen Betrages. Ein Bereicherungsanspruch könne sich nur gegen diejenige Person richten, in welcher sich der Tatbestand des grundlosen Erwerbs verwirklicht habe. Da die C.___ GmbH die angeblich grundlose Leistung empfangen habe, sei er selber nicht passivlegitimiert, wenn es um das Vehikel der ungerechtfertigten Bereicherung gehe. Zudem werde in Frage gestellt, dass der Berufungsbeklagte entreichert sei. Für seine Investition über CHF 180‘000.00 habe er nämlich 1‘000 Aktien der G.___ AG erworben. 3.2.2 Gemäss Art.