Der Berufungsbeklagte habe den Betrag von CHF 180‘000.00 nicht ihm, sondern der C.___ GmbH überwiesen. Die Ausführungen zur Frage, ob die Empfängerin diese Zahlung nur treuhänderisch verwaltet habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Zwischen der C.___ GmbH und ihm bestehe keine Personalunion. Die Vorinstanz bediene sich zur Begründung ihrer Ausführungen des Instituts des Durchgriffs, wofür vorliegend kein Platz bestehe. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis gegeben sein sollte, wäre die C.___ GmbH die Treuhänderin und damit Empfängerin des überwiesenen Betrages.