Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zufolge der unterschiedlichen Vorstellungen über das zu erwerbende Produkt – und nicht etwa die Aktien einer ganz bestimmten Firma – bestehe Dissens bezüglich des Kaufgegenstandes und damit eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, ist nicht zu beanstanden. 3.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Auffassung des Amtsgerichts, wonach er durch die Vermögensverschiebung bereichert sei, sei aus bereicherungsrechtlicher Sicht falsch. Bereichert sei nicht er selber, sondern die Empfängerin der Überweisung. Der Berufungsbeklagte habe den Betrag von CHF 180‘000.00 nicht ihm, sondern der C.___ GmbH überwiesen.