Die Begründung des Amtsgerichts ist denn auch rundum überzeugend. Das Amtsgericht stützt sich dabei namentlich auch auf die Aussagen des rechtshilfeweise befragten – und nota bene vom Beklagten und Berufungskläger beantragten – Zeugen H.___. Den Beweis, dass er dem Kläger wie behauptet einen Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt habe, ist der Beklagte schuldig geblieben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zufolge der unterschiedlichen Vorstellungen über das zu erwerbende Produkt – und nicht etwa die Aktien einer ganz bestimmten Firma – bestehe Dissens bezüglich des Kaufgegenstandes und damit eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, ist nicht zu beanstanden.