Das Amtsgericht ging nicht deshalb von Dissens aus, weil der Kläger andere Aktien als diejenigen der G.___ AG kaufen wollte. Es ging vielmehr davon aus, dass der Kläger eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite tätigen und die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollte, der Beklagte hingegen eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollte, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen war. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen.