Es sei ihm darum gegangen, ein Investment zu tätigen. Ende April 2013 und am 5. September 2014 sei ihm ein Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt worden. Er habe seine Stellung als Aktionär zu keinem Zeitpunkt moniert, weshalb der Vertrag gültig zustande gekommen sei. 3.1.2 Die Rüge des Berufungsklägers geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Das Amtsgericht ging nicht deshalb von Dissens aus, weil der Kläger andere Aktien als diejenigen der G.___ AG kaufen wollte.