BGE 138 III 374 E. 4.3). 3.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der Kläger und Berufungsbeklagte habe mit seinen beiden Schreiben vom 20. April 2014 und 3. September 2014 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er selber davon ausgegangen sei, er sei Aktionär der G.___ AG und habe dies auch gewollt. Die Frage, ob er nun Inhaber- oder dann Namenaktien erwerben wollte, könne keinen Dissens begründen. Für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages könne ebenfalls nicht entscheidend sein, wie die Unternehmung, von welcher der Kläger habe Aktien kaufen wollen, firmiere. Es sei ihm darum gegangen, ein Investment zu tätigen.