Vielmehr sollte die C.___ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte sei, nach dessen Willen die Summe rein treuhänderisch verwalten, bis der Beklagte das Geld in eigenem Interesse weiterverwenden könne. Er habe mit diesem Geld in eigenem Namen und als einziger Aktionär die G.___ AG gegründet. Der Beklagte sei demnach der direkt Bereicherte der Zahlung von CHF 180‘000.00 und nicht die C.___ GmbH. Der Kläger habe ohne gültigen Rechtsgrund geleistet und sich in einem Irrtum befunden. Der Beklagte sei folglich um CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert und habe den Betrag zurückzuerstatten. 2. Die Berufung muss nach Art.