In der Parteibefragung habe der Beklagte zuerst ebenfalls gesagt, seine Firma habe CHF 180‘000.00 vom Kläger erhalten. Gleich darauf habe er jedoch ausgeführt, das Geld sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Das Geld sollte somit nicht an die C.___ GmbH überwiesen werden, damit diese das Geld zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die C.___ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte sei, nach dessen Willen die Summe rein treuhänderisch verwalten, bis der Beklagte das Geld in eigenem Interesse weiterverwenden könne.