Lediglich den eigenen Willen zu deklarieren, führe nicht zu einem Konsens. Ob und allenfalls welche Unterlagen der Kläger tatsächlich erhalten habe und zu welchem Zeitpunkt ihm klar geworden sei, welche Vorstellung der Beklagte vom Kaufvertrag habe, ändere nichts daran, dass zwischen den Parteien kein Konsens bestanden habe. Es sei somit kein Vertrag zustande gekommen. Der Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er sei gar nicht bereichert, da die CHF 100‘000.00 an seine Gesellschaft, die C.___ GmbH geflossen seien. In der Parteibefragung habe der Beklagte zuerst ebenfalls gesagt, seine Firma habe CHF 180‘000.00 vom Kläger erhalten.