Die Unterschrift des Klägers fehle. Keines dieser Dokumente könne eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien deklarieren, da auf beiden entweder gar keine oder nicht die tatsächliche Unterschrift des Klägers vorhanden sei. Das Argument des Beklagten, er habe nachträglich richtig gestellt, wie die Konditionen des Aktienkaufvertrages lauteten, ändere nichts an der mangelnden Willensäusserung. Lediglich den eigenen Willen zu deklarieren, führe nicht zu einem Konsens.