Der Dissens bestehe demnach bezüglich eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, nämlich des Kaufgegenstandes. Die Parteien hätten im Verlaufe des Verfahrens zwei schriftliche Aktienkaufverträge eingereicht. Der vom Kläger eingereichte Vertrag enthalte die Unterschrift des Beklagten und eine Unterschrift, welche unter den Namen des Klägers gesetzt wurde, jedoch offensichtlich nicht von ihm stamme. Dieses Dokument könne keinen zustande gekommenen Konsens dokumentieren, da er nicht vom Kläger unterschrieben worden sei. Der vom Beklagten wiederum vorgelegte Kaufvertrag trage nur seine eigene Unterschrift. Die Unterschrift des Klägers fehle.