Das fragliche Investitionsobjekt habe sich noch nicht einmal in der Bauzone befunden. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen. Der Dissens bestehe demnach bezüglich eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, nämlich des Kaufgegenstandes.