Es sei demnach erstellt, dass der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des abzuschliessenden Vertrages gehabt hätten, so dass kein übereinstimmender Wille vorliege. Der Kläger sei der Meinung gewesen, eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite zu tätigen und habe die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollen. Der Beklagte hingegen habe ihm eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollen, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen sei. Das fragliche Investitionsobjekt habe sich noch nicht einmal in der Bauzone befunden.