AG beteilige und dann nachträglich 1‘000 Namenaktien derselben AG erhalte. Der Zeuge H.___ habe ebenfalls die Vorstellung geäussert, der Kläger erhalte Aktien einer Firma. Dass diese Firma erst noch gegründet werden müsste, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem sei er ebenfalls der Meinung, es sei abgemacht worden, dass der Kläger umgehend nach der Zahlung entsprechende Dokumente zugestellt erhalte. Es sei demnach erstellt, dass der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des abzuschliessenden Vertrages gehabt hätten, so dass kein übereinstimmender Wille vorliege.