II. 1. Das Amtsgericht erwog, der Kläger berufe sich auf ein Angebot, laut welchem er für den Preis von CHF 180‘000.00 1‘000.00 Inhaberaktien einer E.___ AG oder F.___ AG hätte erwerben sollen, welche innerhalb eines Jahres zu einem weit höheren Preis wieder zurück gekauft würden und der Investition in ein Projekt hätten dienen sollen, welches durch ein Top-Grundstück abgesichert sei. Der Beklagte hingegen führe aus, das Angebot habe darin bestanden, dass sich der Kläger als Investor an der Gründung der heute im Handelsregister eingetragenen G.___ AG beteilige und dann nachträglich 1‘000 Namenaktien derselben AG erhalte.