3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung. 4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.