2. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten A.___, dem Kläger B.___ CHF 180‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2014 zu bezahlen (Ziffer 1 des Urteils). Weiter beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der vom Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung und verpflichtete den Beklagten, die Betreibungskosten zu ersetzen (Ziffern 2 und 3). Der Beklagte hat zudem dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 15‘272.80 und die Gerichtskosten von CHF 13‘500.00 zu bezahlen (Ziffern 4 und 5). 3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil.