Weiter könne diesem Schreiben entnommen werden, dass Verkäufer dieser Aktien der Beklagte A.___ als Privatperson, und niemand anderes, gewesen sein soll. Es sei somit erstellt, dass zwischen den Parteien rechtsgültig kein Vertrag zustande gekommen sei, weil es am gegenseitigen übereinstimmenden Willen betreffend einem wesentlichen Vertragsmerkmal, nämlich dem Kaufgegenstand, fehle, weshalb der Beklagte A.___ im Umfang der geleisteten Zahlung von CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert sei. B.___ hatte parallel zur Klage gegen A.___ und D.___ Strafanzeige eingereicht. Die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung hat B.___ am 24. November 2015 wieder zurückgezogen.