_ AG per 31. März 2014 das Geschäftsjahr 2013 abschliessen und anschliessend über den entsprechenden Gegenwert der Aktien anhand des Aktienkurses informieren werde. Einem weiteren Schreiben von A.___ vom 7. November 2014 könne unter anderem entnommen werden, dass Kaufgegenstand für die fraglichen CHF 180‘000.00 1‘000 Namenaktien der G.___ AG gewesen sein soll, und somit nicht 1‘000 Inhaberaktien und auch nicht einer E.___ AG oder einer F.___ AG. Weiter könne diesem Schreiben entnommen werden, dass Verkäufer dieser Aktien der Beklagte A.___ als Privatperson, und niemand anderes, gewesen sein soll.