Zur Begründung machte er geltend, ein ihm vorher nicht persönlich bekannter Herr D.___ habe ihm im März 2013 zunächst mündlich und danach auch schriftlich ein Verkaufsangebot über 1‘000 Inhaberaktien einer sogenannten E.___ AG respektive F.___ AG zu einem Preis von CHF 180‘000.00 unterbreitet. Gleichzeitig habe dieser Herr D.___ zugesichert, all diese 1‘000 Inhaberaktien würden Ende 2013 zum Preis von insgesamt CHF 400‘000.00 wieder zurückgekauft. Als Grund für diesen in der Schweiz steuerfreien Kapitalgewinn habe Herr D.___ angegeben «Top Grundstück in [...] von 35‘000 m2. Landkauf und Landverkauf ist gesichert und wird im Laufe 2013 abgewickelt».