{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-95_2017-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134150&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c30e8c8379794def0f21183f5ee8f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:48", "Checksum": "41fe80c3d2aec63d2267ec09684164f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95\nRegeste:\nForderung\n\n\n3.2.2 Gemäss Art. 62 Abs. 1 Obligationenrecht (OR, SR 220) hat, wer in ungerechtfertigter Weise aus dem Vermögen eines anderen bereichert worden ist, die Bereicherung zurückzuerstatten. Bereicherung besteht in der Vermögensvermehrung. Eine solche liegt in der Differenz zwischen dem jetzigen Vermögensgegenstand und dem Vermögensstand, der ohne das bereichernde Ereignis vorläge. Die Vergrösserung des Vermögens kann in einer Vermehrung der Aktiven bestehen wie zum Beispiel dem Erwerb von Eigentum oder von Forderungen (Hermann Schulin, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 6. Aufl. 2015, N 5 f. zu Art. 62 OR).\nDie Frage, ob die C.___ GmbH den vom Kläger geleisteten Betrag von CHF 180‘000.00 nur treuhänderisch für den Berufungskläger verwaltet hat, ist im Gegensatz zur Auffassung des Berufungsklägers sehr wohl von Bedeutung. Bei einem Treuhandverhältnis hat nämlich der Treugeber, das heisst im vorliegenden Fall der Berufungskläger, eine Forderung gegenüber der Treuhänderin, das heisst der C.___ GmbH. Wenn der Treuhänderin im Rahmen des Treuhandverhältnisses Gelder zufliessen, vergrössert sich im entsprechenden Umfang die Forderung des Treugebers. Und wer eine Forderung erwirbt, ist im Sinne von Art. 62 Abs. 1 OR bereichert.\nDer Berufungskläger führte im Rahmen der Parteibefragung bei der Vorinstanz aus, der Betrag von CHF 180‘000.00 sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Zu Recht ging das Amtsgericht deshalb davon aus, dass die C.___ GmbH diese Summe rein treuhänderisch verwalten sollte, bis der Berufungskläger sie im eigenen Interesse weiterverwenden konnte. Der Berufungskläger war daher durch die Überweisung des Betrages von CHF 180‘000.00 bereichert. Nachdem er zudem die Feststellung des Amtsgerichts, er habe nicht nachgewiesen, dass der Kläger 1000 Namenaktien der G.___ AG erhalten habe (Urteil, S. 11 oben), nicht in Frage stellt, steht auch fest, dass der Kläger entreichert ist. Die reine Behauptung des Berufungsklägers, er habe nachvollziehbar ausgeführt, dass der Berufungsbeklagte für seine Investition über 180‘000.00 1‘000 Aktien an der G.___ AG erworben habe, vermag diese Beweiswürdigung nicht zu erschüttern. Das Urteil des Amtsgerichts ist auch in dieser Hinsicht nicht zu beanstanden.\n4. Die Berufung muss aus diesen Gründen abgewiesen werden. Die Kosten des Verfahrens von CHF 6‘000.00 sind dem Ausgang entsprechend dem Berufungskläger aufzuerlegen. Weiter hat er den Berufungsbeklagten auch für dessen Aufwendungen im obergerichtlichen Verfahren zu entschädigen. Angemessen ist ein Betrag von CHF 3‘000.00 (inkl. Auslagen und MwSt.).\nDer Berufungskläger ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. In seinem Gesuchsformular gibt er an, über Vermögenswerte von CHF 987‘620.00 zu verfügen. Die Vermögenswerte seiner Ehefrau – die beistandspflichtig ist – belaufen sich auf CHF 850‘000.00, was zusammen ein Vermögen von CHF 1‘837‘620.00 ergibt. Der grösste Teil des Vermögens besteht in der Liegenschaft. Mit CHF 129‘023.00 ist aber auch das weitere Vermögen erheblich. Im Wertschriftenverzeichnis zur Steuererklärung 2015 deklarierte er Vermögenswerte von total CHF 526‘000.00. Bei dieser Ausgangslage gelingt ihm – auch wenn er auf der anderen Seite eine Schuld von CHF 1‘340‘000.00 deklariert - der Nachweis nicht, dass er die zur Bestreitung des Berufungsverfahrens erforderlichen Mittel nicht aufbringen kann (Art. 117 lit. a ZPO). Zudem war, wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, die Berufung von vornherein aussichtslos (Art. 117 lit. b ZPO). Das Gesuch des Berufungsklägers um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Berufung wird abgewiesen.\n2. Das Gesuch von A.___ um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.\n3. Die Kosten des Berufungsverfahrens von CHF 6‘000.00 hat A.___ zu bezahlen.\n4. A.___ hat B.___ für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘000.00 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert beträgt CHF 180‘000.00.\nGegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}