{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-95_2017-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134150&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c30e8c8379794def0f21183f5ee8f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:48", "Checksum": "41fe80c3d2aec63d2267ec09684164f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95\nRegeste:\nForderung\n\n\n2. Die Berufung muss nach Art. 311 Abs. 1 ZPO eine Begründung enthalten. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n3.1.1 Der Berufungskläger rügt zunächst, der Kläger und Berufungsbeklagte habe mit seinen beiden Schreiben vom 20. April 2014 und 3. September 2014 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, dass er selber davon ausgegangen sei, er sei Aktionär der G.___ AG und habe dies auch gewollt. Die Frage, ob er nun Inhaber- oder dann Namenaktien erwerben wollte, könne keinen Dissens begründen. Für die Frage des Zustandekommens eines Vertrages könne ebenfalls nicht entscheidend sein, wie die Unternehmung, von welcher der Kläger habe Aktien kaufen wollen, firmiere. Es sei ihm darum gegangen, ein Investment zu tätigen. Ende April 2013 und am 5. September 2014 sei ihm ein Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt worden. Er habe seine Stellung als Aktionär zu keinem Zeitpunkt moniert, weshalb der Vertrag gültig zustande gekommen sei.\n3.1.2 Die Rüge des Berufungsklägers geht an den Erwägungen der Vorinstanz vorbei. Das Amtsgericht ging nicht deshalb von Dissens aus, weil der Kläger andere Aktien als diejenigen der G.___ AG kaufen wollte. Es ging vielmehr davon aus, dass der Kläger eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite tätigen und die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollte, der Beklagte hingegen eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollte, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen war. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen.\nMit diesen detaillierten Erwägungen des Amtsgerichts setzt sich der Berufungskläger nicht auseinander. Die Begründung des Amtsgerichts ist denn auch rundum überzeugend. Das Amtsgericht stützt sich dabei namentlich auch auf die Aussagen des rechtshilfeweise befragten – und nota bene vom Beklagten und Berufungskläger beantragten – Zeugen H.___. Den Beweis, dass er dem Kläger wie behauptet einen Auszug aus dem Aktienbuch zugestellt habe, ist der Beklagte schuldig geblieben. Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, zufolge der unterschiedlichen Vorstellungen über das zu erwerbende Produkt – und nicht etwa die Aktien einer ganz bestimmten Firma – bestehe Dissens bezüglich des Kaufgegenstandes und damit eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, ist nicht zu beanstanden.\n3.2.1 Der Berufungskläger macht weiter geltend, die Auffassung des Amtsgerichts, wonach er durch die Vermögensverschiebung bereichert sei, sei aus bereicherungsrechtlicher Sicht falsch. Bereichert sei nicht er selber, sondern die Empfängerin der Überweisung. Der Berufungsbeklagte habe den Betrag von CHF 180‘000.00 nicht ihm, sondern der C.___ GmbH überwiesen. Die Ausführungen zur Frage, ob die Empfängerin diese Zahlung nur treuhänderisch verwaltet habe, sei in diesem Zusammenhang irrelevant. Zwischen der C.___ GmbH und ihm bestehe keine Personalunion. Die Vorinstanz bediene sich zur Begründung ihrer Ausführungen des Instituts des Durchgriffs, wofür vorliegend kein Platz bestehe. Selbst wenn ein Treuhandverhältnis gegeben sein sollte, wäre die C.___ GmbH die Treuhänderin und damit Empfängerin des überwiesenen Betrages. Ein Bereicherungsanspruch könne sich nur gegen diejenige Person richten, in welcher sich der Tatbestand des grundlosen Erwerbs verwirklicht habe. Da die C.___ GmbH die angeblich grundlose Leistung empfangen habe, sei er selber nicht passivlegitimiert, wenn es um das Vehikel der ungerechtfertigten Bereicherung gehe. Zudem werde in Frage gestellt, dass der Berufungsbeklagte entreichert sei. Für seine Investition über CHF 180‘000.00 habe er nämlich 1‘000 Aktien der G.___ AG erworben."}