{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-95_2017-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134150&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c30e8c8379794def0f21183f5ee8f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:48", "Checksum": "41fe80c3d2aec63d2267ec09684164f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95\nRegeste:\nForderung\n\nII.\n1. Das Amtsgericht erwog, der Kläger berufe sich auf ein Angebot, laut welchem er für den Preis von CHF 180‘000.00 1‘000.00 Inhaberaktien einer E.___ AG oder F.___ AG hätte erwerben sollen, welche innerhalb eines Jahres zu einem weit höheren Preis wieder zurück gekauft würden und der Investition in ein Projekt hätten dienen sollen, welches durch ein Top-Grundstück abgesichert sei. Der Beklagte hingegen führe aus, das Angebot habe darin bestanden, dass sich der Kläger als Investor an der Gründung der heute im Handelsregister eingetragenen G.___ AG beteilige und dann nachträglich 1‘000 Namenaktien derselben AG erhalte. Der Zeuge H.___ habe ebenfalls die Vorstellung geäussert, der Kläger erhalte Aktien einer Firma. Dass diese Firma erst noch gegründet werden müsste, sei ihm nicht bewusst gewesen. Zudem sei er ebenfalls der Meinung, es sei abgemacht worden, dass der Kläger umgehend nach der Zahlung entsprechende Dokumente zugestellt erhalte. Es sei demnach erstellt, dass der Kläger und der Beklagte unterschiedliche Vorstellungen über den Inhalt des abzuschliessenden Vertrages gehabt hätten, so dass kein übereinstimmender Wille vorliege.\nDer Kläger sei der Meinung gewesen, eine kurzfristige, gut abgesicherte Investition mit hoher Rendite zu tätigen und habe die entsprechenden Aktien dazu kaufen wollen. Der Beklagte hingegen habe ihm eine langfristige Investition in ein Projekt verkaufen wollen, welches zwar geplant, aber noch nicht im Ansatz umgesetzt gewesen sei. Das fragliche Investitionsobjekt habe sich noch nicht einmal in der Bauzone befunden. Es sei dem Kläger nicht darum gegangen, irgendeine Aktie zu kaufen, sondern er habe mit dieser Aktie eine ganz bestimmte Form von Investition tätigen wollen, wohingegen der Beklagte ihm eine völlig andere Investition habe anbieten wollen. Auch wenn der Kaufgegenstand – die Aktien der G.___ AG – schlussendlich in etwa so hiessen, wie der Kläger sich das vorgestellt habe, so habe er damit doch ein völlig anderes Produkt erhalten als er ursprünglich habe kaufen wollen. Der Dissens bestehe demnach bezüglich eines wesentlichen Vertragsbestandteiles, nämlich des Kaufgegenstandes.\nDie Parteien hätten im Verlaufe des Verfahrens zwei schriftliche Aktienkaufverträge eingereicht. Der vom Kläger eingereichte Vertrag enthalte die Unterschrift des Beklagten und eine Unterschrift, welche unter den Namen des Klägers gesetzt wurde, jedoch offensichtlich nicht von ihm stamme. Dieses Dokument könne keinen zustande gekommenen Konsens dokumentieren, da er nicht vom Kläger unterschrieben worden sei. Der vom Beklagten wiederum vorgelegte Kaufvertrag trage nur seine eigene Unterschrift. Die Unterschrift des Klägers fehle. Keines dieser Dokumente könne eine übereinstimmende Willensäusserung der Parteien deklarieren, da auf beiden entweder gar keine oder nicht die tatsächliche Unterschrift des Klägers vorhanden sei. Das Argument des Beklagten, er habe nachträglich richtig gestellt, wie die Konditionen des Aktienkaufvertrages lauteten, ändere nichts an der mangelnden Willensäusserung. Lediglich den eigenen Willen zu deklarieren, führe nicht zu einem Konsens. Ob und allenfalls welche Unterlagen der Kläger tatsächlich erhalten habe und zu welchem Zeitpunkt ihm klar geworden sei, welche Vorstellung der Beklagte vom Kaufvertrag habe, ändere nichts daran, dass zwischen den Parteien kein Konsens bestanden habe. Es sei somit kein Vertrag zustande gekommen.\nDer Beklagte habe anlässlich der Hauptverhandlung geltend gemacht, er sei gar nicht bereichert, da die CHF 100‘000.00 an seine Gesellschaft, die C.___ GmbH geflossen seien. In der Parteibefragung habe der Beklagte zuerst ebenfalls gesagt, seine Firma habe CHF 180‘000.00 vom Kläger erhalten. Gleich darauf habe er jedoch ausgeführt, das Geld sei auf ein treuhänderisches Konto bei der C.___ GmbH geflossen. Dort sollte es nach seinem Willen bleiben, bis die G.___ AG gegründet werden konnte. Das Geld sollte somit nicht an die C.___ GmbH überwiesen werden, damit diese das Geld zur Verfügung hätte. Vielmehr sollte die C.___ GmbH, deren Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter der Beklagte sei, nach dessen Willen die Summe rein treuhänderisch verwalten, bis der Beklagte das Geld in eigenem Interesse weiterverwenden könne. Er habe mit diesem Geld in eigenem Namen und als einziger Aktionär die G.___ AG gegründet. Der Beklagte sei demnach der direkt Bereicherte der Zahlung von CHF 180‘000.00 und nicht die C.___ GmbH. Der Kläger habe ohne gültigen Rechtsgrund geleistet und sich in einem Irrtum befunden. Der Beklagte sei folglich um CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert und habe den Betrag zurückzuerstatten."}