{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-05-04", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-95_2017-05-04.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134150&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=35&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "c30e8c8379794def0f21183f5ee8f8e1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.95"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:42:48", "Checksum": "41fe80c3d2aec63d2267ec09684164f8", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 04.05.2017 ZKBER.2016.95\nRegeste:\nForderung\n\nObergericht\nZivilkammer\nUrteil vom 4. Mai 2017\nEs wirken mit:\nOberrichter Müller\nOberrichter Flückiger\nGerichtsschreiber Schaller\nIn Sachen\nA.___, vertreten durch Rechtsanwalt Konrad Jeker,\nBerufungskläger\ngegen\nB.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dieter Trümpy,\nBerufungsbeklagter\nbetreffend Forderung\nzieht die Zivilkammer des Obergerichts in Erwägung:\nI.\n1. B.___, wohnhaft in Deutschland, überwies mit Zahlungsauftrag vom 2. April 2013 den Betrag von CHF 180‘000.00 auf ein Konto der C.___ GmbH. A.___ ist im Handelsregister als Gesellschafter und Geschäftsführer der C.___ GmbH mit Einzelunterschrift eingetragen.\nAm 26. März 2015 klagte B.___ beim Richteramt Bucheggberg-Wasseramt gegen A.___ auf Bezahlung eines Betrages von CHF 180‘000.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit 5. April 2013. Zur Begründung machte er geltend, ein ihm vorher nicht persönlich bekannter Herr D.___ habe ihm im März 2013 zunächst mündlich und danach auch schriftlich ein Verkaufsangebot über 1‘000 Inhaberaktien einer sogenannten E.___ AG respektive F.___ AG zu einem Preis von CHF 180‘000.00 unterbreitet. Gleichzeitig habe dieser Herr D.___ zugesichert, all diese 1‘000 Inhaberaktien würden Ende 2013 zum Preis von insgesamt CHF 400‘000.00 wieder zurückgekauft. Als Grund für diesen in der Schweiz steuerfreien Kapitalgewinn habe Herr D.___ angegeben «Top Grundstück in [...] von 35‘000 m2. Landkauf und Landverkauf ist gesichert und wird im Laufe 2013 abgewickelt». Er habe im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben vom Kaufangebot Gebrauch gemacht und den vereinbarten Kaufpreis von CHF 180‘000.00 der Aufforderung von Herrn D.___ folgend auf das auf den Namen der C.___ GmbH lautende Konto bei der Regiobank Solothurn einbezahlt.\nAuf seine Anfrage hin habe A.___ mit Schreiben vom 16. Dezember 2013 angekündigt, dass die G.___ AG, also weder die E.___ AG noch die F.___ AG per 31. März 2014 das Geschäftsjahr 2013 abschliessen und anschliessend über den entsprechenden Gegenwert der Aktien anhand des Aktienkurses informieren werde. Einem weiteren Schreiben von A.___ vom 7. November 2014 könne unter anderem entnommen werden, dass Kaufgegenstand für die fraglichen CHF 180‘000.00 1‘000 Namenaktien der G.___ AG gewesen sein soll, und somit nicht 1‘000 Inhaberaktien und auch nicht einer E.___ AG oder einer F.___ AG. Weiter könne diesem Schreiben entnommen werden, dass Verkäufer dieser Aktien der Beklagte A.___ als Privatperson, und niemand anderes, gewesen sein soll. Es sei somit erstellt, dass zwischen den Parteien rechtsgültig kein Vertrag zustande gekommen sei, weil es am gegenseitigen übereinstimmenden Willen betreffend einem wesentlichen Vertragsmerkmal, nämlich dem Kaufgegenstand, fehle, weshalb der Beklagte A.___ im Umfang der geleisteten Zahlung von CHF 180‘000.00 ungerechtfertigt bereichert sei. B.___ hatte parallel zur Klage gegen A.___ und D.___ Strafanzeige eingereicht. Die im Strafverfahren adhäsionsweise geltend gemachte Zivilforderung hat B.___ am 24. November 2015 wieder zurückgezogen.\n2. Mit Urteil vom 7. Juli 2016 verpflichtete das Amtsgericht den Beklagten A.___, dem Kläger B.___ CHF 180‘000.00 nebst Zins zu 5 % seit 26. November 2014 zu bezahlen (Ziffer 1 des Urteils). Weiter beseitigte es in diesem Umfang den Rechtsvorschlag in der vom Kläger gegen den Beklagten eingeleiteten Betreibung und verpflichtete den Beklagten, die Betreibungskosten zu ersetzen (Ziffern 2 und 3). Der Beklagte hat zudem dem Kläger eine Parteientschädigung von CHF 15‘272.80 und die Gerichtskosten von CHF 13‘500.00 zu bezahlen (Ziffern 4 und 5).\n3. Frist- und formgerecht erhob der Beklagte nach Zustellung der Entscheidbegründung Berufung gegen das Urteil. Er beantragt, das Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen. Der Kläger schliesst auf vollumfängliche Abweisung der Berufung.\n4. Über die Berufung kann gestützt auf Art. 316 Abs. 1 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden. Für die Parteistandpunkte und die Erwägungen der Vorinstanz wird grundsätzlich auf die Akten verwiesen. Soweit erforderlich, ist nachstehend darauf einzugehen.\n"}