Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3‘289.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt. Demnach wird erkannt: 1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten. 2. A.___ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘750.00.00 zu bezahlen.