zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der vom Beklagten behauptet Zusammenhang zwischen der Mietzinskaution und dem Märzmietzins besteht nur, wenn man zum Vorneherein von der Existenz der Vereinbarung, die es ja zu beweisen gibt, ausgeht. Im Übrigen hat der Zeuge ohnehin nur das bestätigt, was der Beklagte vorher mit ihm telefonisch abgesprochen hat. Selbst wenn somit auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen. 7. Auf die Berufung ist nach den Erwägungen in Ziffer 2 nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘750.00 zu bezahlen.