Allein daraus ergibt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wieso er nicht einen möglichst guten Erlös hat erzielen wollen. Zwar erscheint die Aussage von F.___, er habe keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs riskieren wollen, nicht ganz schlüssig. Daraus lässt sich jedoch noch lange kein Beweis für die vom Beklagten behauptete Vereinbarung ableiten, zumal F.___ anlässlich seiner Befragung eine ganz andere, einleuchtende Aussage gemacht hat, nämlich dass die Verschreibung noch nicht stattgefunden hat und es Ende Monat war. Die Klägerin hat mit anderen Worten den Mietzins für den Monat März fristgerecht an ihren Vertragspartner geleistet.