Völlig zu Recht hat es der Vorderrichter schliesslich als widersprüchlich erkannt, dass der Beklagte, obwohl der Vertragsschluss mit C.___ der unvorteilhaftere gewesen sein soll, gleichzeitig den mit diesem abgeschlossenen Mietvertrag über die zweite Stockwerkeigentumseinheit als gute Investition erklärt hat. Der Beklagte widerspricht sich erneut, wenn er in seiner Berufung nun wieder vorbringt, er habe selbst nie behauptet, die wirtschaftlich optimalste Lösung angestrebt zu haben. Allein daraus ergibt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wieso er nicht einen möglichst guten Erlös hat erzielen wollen.