Dass ein Verkäufer bestrebt ist, für sich ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner besonderen Begründung. Erklärungsbedürftig ist vielmehr das Gegenteil, nämlich zu Gunsten seines bereits gekündigten Mieters, mit dem man vorher wiederholt Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde ausgetragen hat und mit dessen Geschäft man nicht mehr in Verbindung gebracht werden will, auf einen Teil der Erlöses zu verzichten. Völlig zu Recht hat es der Vorderrichter schliesslich als widersprüchlich erkannt, dass der Beklagte, obwohl der Vertragsschluss mit C.___