Sei das eine geschuldet, müsse auch das andere geschuldet sein. 6. Der Vorderrichter hat zwar die Absichtserklärung der D.___ GmbH vom 9. Januar 2015 nicht wörtlich erwähnt, er hat sich aber eingehend mit dem darin enthaltenen Kaufangebot auseinandergesetzt. Unter anderem hat er die Vorteile aufgezählt, die der Beklagte gehabt hätte, wenn er dieses Kaufangebot angenommen hätte. Dass ein Verkäufer bestrebt ist, für sich ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner besonderen Begründung.