Dies sei aber direkt nie geschehen. Es sei deshalb offensichtlich, dass die Zahlung aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung geleistet worden sei. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie ausführe, die Aussagen des Zeugen G.___ beträfen nur die vorliegend nicht eingeklagte Mietzinskaution und seien für den für den vorliegend relevanten Sachverhalt nicht von Bedeutung. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung umfasse sowohl den zusätzlichen Mietzins von CHF 14'000.00 als auch das Mietzinsdepot von CHF 21'600.00. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Mietzins und Mietzinsdepot. Sei das eine geschuldet, müsse auch das andere geschuldet sein.