Vielmehr sei entscheidend, ob eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin entstanden sei. Massgebend sei dabei die Aussage von F.___, dem Vertreter der Klägerin, wonach die Zahlung des zusätzlichen Mietzinses an den Beklagten deshalb erfolgt sei, weil man keine Kündigung wegen Zahlungsrückstands habe riskieren wollen. Diese Behauptung mache im Kontext der gültigen Kündigung per 30. Juni 2015 absolut keinen Sinn. Zudem sei der neue Mietvertrag mit C.___ am 1. März 2015 unterzeichnet worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der angeblich zu viel bezahlte Mietzins zurückgefordert werden können. Dies sei aber direkt nie geschehen.