Er habe selbst nie behauptet, die wirtschaftlich optimalste Lösung angestrebt zu haben. Sein Hauptziel, nicht mehr als Eigentümer einer Liegenschaft, in welcher ein Vergnügungsetablissement betrieben werde, wahrgenommen zu werden, habe er mit dem abgeschlossenen Geschäft erreicht. Es gehe nicht darum, wie der Zeuge C.___ bzw. die Zeugin E.___ gewisse Aussagen oder Verhaltensweisen beurteilt haben oder ob diese aus ihrer Sicht sinnvoll seien. Vielmehr sei entscheidend, ob eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin entstanden sei.