wirtschaftlich besser sei, mache die angeblich mit der Klägerin eingegangene Vereinbarung noch weniger Sinn, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihm noch Geld bezahlen sollte, wenn letzterer sowieso das wirtschaftlich bessere Angebot annehme. 5. In seiner Berufung bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz übergehe die Absichtserklärung der D.___ GmbH vom 9. Januar 2015 vollkommen. Diese habe einen Grund abgegeben, über den von Herrn C.___ gebotenen Kaufpreis zu diskutieren. Er habe selbst nie behauptet, die wirtschaftlich optimalste Lösung angestrebt zu haben.