Somit hätte er bei einem Verkauf an die D.___ GmbH CHF 110‘000.00 mehr erhalten. Ausserdem hätte er zusätzlich das Risiko, dass C.___ das Kaufrecht schliesslich nicht ausübt, ausgeschaltet. Seine Erklärung, aus wirtschaftlicher Sicht sei ein Mietzins von CHF 5‘500.00, den er für das zweite Objekt von C.___ erhalte, eine gute Investition, erscheine als gesucht. Falls nämlich das Angebot von C.___ wirtschaftlich besser sei, mache die angeblich mit der Klägerin eingegangene Vereinbarung noch weniger Sinn, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihm noch Geld bezahlen sollte, wenn letzterer sowieso das wirtschaftlich bessere Angebot annehme.