Nach seiner Darstellung in der Klageantwort sei C.___ von der Klägerin als Kaufinteressent vorgestellt worden, nachdem die Absichtserklärung mit der D.___ GmbH unterzeichnet worden sei, also im Januar 2015. Die Zeugin E.___ hingegen gebe an, es seien bereits im Oktober 2014 Verhandlungen mit C.___ aufgenommen worden. In seiner Parteibefragung sei der Beklagte denn auch von seiner früheren Sachverhaltsdarstellung abgerückt. Auch die Aussagen des Zeugen C.___ und des Beklagten darüber, was zwischen ihnen im Restaurant Linde besprochen worden sein soll, würden sich widersprechen.