_ sei als Kaufinteressent von der Klägerin ins Spiel gebracht worden, weil dieser bereit gewesen sei, das Mietverhältnis mit der Klägerin beizubehalten. 4.2 Der Vorderrichter kam zum Schluss, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, die Parteibefragungen sowie die Zeugenaussagen lasse sich die vom Beklagten behauptete Abmachung nicht beweisen. Die beiden Zeugen C.___ und die Immobilienmaklerin E.___ würden seiner Darstellung in wichtigen Punkten widersprechen. Zum einen stimme seine zeitliche Darstellung nicht mit derjenigen der Zeugin E.___ überein. Nach seiner Darstellung in der Klageantwort sei C.___