Er habe mit ihr eine Vereinbarung getroffen, wonach er C.___ trotz des geringeren Kaufpreises den Vorzug gebe, dafür aber den Mietzins für März 2015 sowie die Mietzinskaution in Höhe von CHF 21‘600.00 als Kompensation für die Einbusse beim Verkaufspreis behalten dürfe. Er habe nämlich mit der D.___ GmbH eine zweite Kaufinteressentin gehabt, die einen um CHF 70‘000.00 höheren Kaufpreis geboten habe, jedoch das Mietverhältnis mit der Klägerin nicht habe weiterführen wollen. C.___ sei als Kaufinteressent von der Klägerin ins Spiel gebracht worden, weil dieser bereit gewesen sei, das Mietverhältnis mit der Klägerin beizubehalten.