ebenso Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34). 2. Der Beklagte hat in seiner Berufung lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Er hat keinen Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. Dies genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt. Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden. 3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn ein Antrag in der Sache gestellt worden wäre. Dabei kann weiter offengelassen werden, inwiefern die Berufung den Begründungsanforderungen überhaupt genügt.