Der mit der Berufung gestellte Sistierungsantrag wurde mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 12. Dezember 2016 abgewiesen. 6. Die Klägerin beantragte in ihrer Berufungsantwort vom 5. Januar 2017 die Abweisung der Berufung, u.K.u.E.F. 7. Der Beklagte stellt in der Berufungsschrift verschiedenste Beweisanträge, teils bei der Vorinstanz bereits gestellte, teils neue. Wie sogleich aufgezeigt wird, ist im Berufungsverfahren eine Beweisaufnahme ohnehin ausgeschlossen. Die Beweisanträge sind daher abzuweisen. Über die Berufung kann somit in Anwendung von Art. 316 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) ohne Durchführung einer Verhandlung aufgrund der Akten entschieden werden.