Der Beklagte schloss in seiner Klageantwort vom 29. Februar 2016 auf Klageabweisung, u.K.u.E.F. 4. Mit Urteil vom 21. Juni 2016 verurteilte der Amtsgerichtspräsident den Beklagten, der Klägerin den Betrag von CHF 14‘000.00 zu bezahlen. Weiter verpflichtete er den Beklagten, der Klägerin eine Parteientschädigung von CHF 3‘206.65 zu bezahlen und ihr die Gerichtskosten von CHF 2‘200.00 zurückzuerstatten. 5. Gegen dieses Urteil erhob der Beklagte am 27. Oktober 2016 frist- und formgerecht Berufung beim Obergericht und verlangte dessen Aufhebung, u.K.u.E.F. Der mit der Berufung gestellte Sistierungsantrag wurde mit Verfügung des Präsidenten der Zivilkammer vom 12. Dezember 2016 abgewiesen.