{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-93_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134077&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "322c862a8aace8b2dcfb823a48fd5036"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "9b37a686bcd7b79a882cc4e0efb6cda0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag\n\n\n6. Der Vorderrichter hat zwar die Absichtserklärung der D.___ GmbH vom 9. Januar 2015 nicht wörtlich erwähnt, er hat sich aber eingehend mit dem darin enthaltenen Kaufangebot auseinandergesetzt. Unter anderem hat er die Vorteile aufgezählt, die der Beklagte gehabt hätte, wenn er dieses Kaufangebot angenommen hätte. Dass ein Verkäufer bestrebt ist, für sich ein möglichst günstiges Ergebnis zu erzielen, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung und bedarf keiner besonderen Begründung. Erklärungsbedürftig ist vielmehr das Gegenteil, nämlich zu Gunsten seines bereits gekündigten Mieters, mit dem man vorher wiederholt Verfahren vor der Mietschlichtungsbehörde ausgetragen hat und mit dessen Geschäft man nicht mehr in Verbindung gebracht werden will, auf einen Teil der Erlöses zu verzichten. Völlig zu Recht hat es der Vorderrichter schliesslich als widersprüchlich erkannt, dass der Beklagte, obwohl der Vertragsschluss mit C.___ der unvorteilhaftere gewesen sein soll, gleichzeitig den mit diesem abgeschlossenen Mietvertrag über die zweite Stockwerkeigentumseinheit als gute Investition erklärt hat. Der Beklagte widerspricht sich erneut, wenn er in seiner Berufung nun wieder vorbringt, er habe selbst nie behauptet, die wirtschaftlich optimalste Lösung angestrebt zu haben. Allein daraus ergibt sich keine nachvollziehbare Erklärung dafür, wieso er nicht einen möglichst guten Erlös hat erzielen wollen. Zwar erscheint die Aussage von F.___, er habe keine Kündigung wegen Zahlungsverzugs riskieren wollen, nicht ganz schlüssig. Daraus lässt sich jedoch noch lange kein Beweis für die vom Beklagten behauptete Vereinbarung ableiten, zumal F.___ anlässlich seiner Befragung eine ganz andere, einleuchtende Aussage gemacht hat, nämlich dass die Verschreibung noch nicht stattgefunden hat und es Ende Monat war. Die Klägerin hat mit anderen Worten den Mietzins für den Monat März fristgerecht an ihren Vertragspartner geleistet. All diese Einwendungen zielen indessen an der Sache vorbei. Es war der Beklagte, der die von ihm behauptete Vereinbarung zu beweisen hatte. Mit seinen Vorbringen konnte er diesen Beweis nicht erbringen, zumal diese nicht stimmig und nachvollziehbar waren und darüber hinaus im Widerspruch zu den glaubwürdigen Aussagen der anderen Beteiligten standen. Schliesslich hat der Vorderrichter den Aussagen des Zeugen G.___ zu Recht keine Bedeutung beigemessen. Der vom Beklagten behauptet Zusammenhang zwischen der Mietzinskaution und dem Märzmietzins besteht nur, wenn man zum Vorneherein von der Existenz der Vereinbarung, die es ja zu beweisen gibt, ausgeht. Im Übrigen hat der Zeuge ohnehin nur das bestätigt, was der Beklagte vorher mit ihm telefonisch abgesprochen hat. Selbst wenn somit auf die Berufung einzutreten gewesen wäre, hätte diese abgewiesen werden müssen.\n7. Auf die Berufung ist nach den Erwägungen in Ziffer 2 nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beklagte die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens mit einer Entscheidgebühr von CHF 2‘750.00 zu bezahlen. Diese werden mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet. Zudem hat der Beklagte der Klägerin für das Verfahren vor Obergericht eine Parteientschädigung zu bezahlen. Diese wird antragsgemäss auf CHF 3‘289.70 (inkl. Auslagen und MwSt.) festgesetzt.\nDemnach wird erkannt:\n1. Auf die Berufung wird nicht eingetreten.\n2. A.___ hat die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens von CHF 2‘750.00.00 zu bezahlen.\n3. A.___ hat der B.___ GmbH für das Berufungsverfahren eine Parteientschädigung von CHF 3‘289.70 zu bezahlen.\nRechtsmittel: Der Streitwert liegt unter CHF 15‘000.00.\nSofern sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Eröffnung des begründeten Urteils beim Bundesgericht Beschwerde in Zivilsachen eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Die Frist wird durch rechtzeitige Aufgabe bei der Schweizerischen Post gewahrt. Die Frist ist nicht erstreckbar. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Bestimmungen des Bundesgerichtsgesetzes massgeblich.\nSoweit sich keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, kann gegen diesen Entscheid innert 30 Tagen seit Erhalt beim Bundesgericht subsidiäre Verfassungsbeschwerde eingereicht werden (Adresse: 1000 Lausanne 14). Mit der Verfassungsbeschwerde kann die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Für die weiteren Voraussetzungen sind die Art. 115 bis 119 Bundesgerichtsgesetz massgeblich. Wird gleichzeitig Beschwerde in Zivilsachen und subsidiäre Verfassungsbeschwerde erhoben, so sind beide Rechtsmittel in der gleichen Beschwerdeschrift einzureichen.\nIm Namen der Zivilkammer des Obergerichts\nDer Präsident Der Gerichtsschreiber\nFrey Schaller"}