{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-93_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134077&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "322c862a8aace8b2dcfb823a48fd5036"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "9b37a686bcd7b79a882cc4e0efb6cda0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag\n\n\n4.2 Der Vorderrichter kam zum Schluss, gestützt auf die eingereichten Unterlagen, die Parteibefragungen sowie die Zeugenaussagen lasse sich die vom Beklagten behauptete Abmachung nicht beweisen. Die beiden Zeugen C.___ und die Immobilienmaklerin E.___ würden seiner Darstellung in wichtigen Punkten widersprechen. Zum einen stimme seine zeitliche Darstellung nicht mit derjenigen der Zeugin E.___ überein. Nach seiner Darstellung in der Klageantwort sei C.___ von der Klägerin als Kaufinteressent vorgestellt worden, nachdem die Absichtserklärung mit der D.___ GmbH unterzeichnet worden sei, also im Januar 2015. Die Zeugin E.___ hingegen gebe an, es seien bereits im Oktober 2014 Verhandlungen mit C.___ aufgenommen worden. In seiner Parteibefragung sei der Beklagte denn auch von seiner früheren Sachverhaltsdarstellung abgerückt. Auch die Aussagen des Zeugen C.___ und des Beklagten darüber, was zwischen ihnen im Restaurant Linde besprochen worden sein soll, würden sich widersprechen. Die Aussagen des Beklagten zum zeitlichen Ablauf der Vereinbarung sowie zum Sachverhalt allgemein seien nicht kongruent und ergäben auch aus finanziellen Überlegungen keinen Sinn. Es sei nicht logisch nachvollziehbar, wieso der Beklagte die beiden Liegenschaften an C.___ verkauft habe, wenn er ein um CHF 70‘000.00 besseres Kaufangebot gehabt hätte und er überdies die Maklergebühren von E.___ von CHF 40‘000.00 hätte einsparen können. Somit hätte er bei einem Verkauf an die D.___ GmbH CHF 110‘000.00 mehr erhalten. Ausserdem hätte er zusätzlich das Risiko, dass C.___ das Kaufrecht schliesslich nicht ausübt, ausgeschaltet. Seine Erklärung, aus wirtschaftlicher Sicht sei ein Mietzins von CHF 5‘500.00, den er für das zweite Objekt von C.___ erhalte, eine gute Investition, erscheine als gesucht. Falls nämlich das Angebot von C.___ wirtschaftlich besser sei, mache die angeblich mit der Klägerin eingegangene Vereinbarung noch weniger Sinn, denn es sei nicht nachvollziehbar, warum die Klägerin ihm noch Geld bezahlen sollte, wenn letzterer sowieso das wirtschaftlich bessere Angebot annehme.\n5. In seiner Berufung bringt der Beklagte vor, die Vorinstanz übergehe die Absichtserklärung der D.___ GmbH vom 9. Januar 2015 vollkommen. Diese habe einen Grund abgegeben, über den von Herrn C.___ gebotenen Kaufpreis zu diskutieren. Er habe selbst nie behauptet, die wirtschaftlich optimalste Lösung angestrebt zu haben. Sein Hauptziel, nicht mehr als Eigentümer einer Liegenschaft, in welcher ein Vergnügungsetablissement betrieben werde, wahrgenommen zu werden, habe er mit dem abgeschlossenen Geschäft erreicht. Es gehe nicht darum, wie der Zeuge C.___ bzw. die Zeugin E.___ gewisse Aussagen oder Verhaltensweisen beurteilt haben oder ob diese aus ihrer Sicht sinnvoll seien. Vielmehr sei entscheidend, ob eine Vereinbarung zwischen ihm und der Klägerin entstanden sei. Massgebend sei dabei die Aussage von F.___, dem Vertreter der Klägerin, wonach die Zahlung des zusätzlichen Mietzinses an den Beklagten deshalb erfolgt sei, weil man keine Kündigung wegen Zahlungsrückstands habe riskieren wollen. Diese Behauptung mache im Kontext der gültigen Kündigung per 30. Juni 2015 absolut keinen Sinn. Zudem sei der neue Mietvertrag mit C.___ am 1. März 2015 unterzeichnet worden. Ab diesem Zeitpunkt hätte der angeblich zu viel bezahlte Mietzins zurückgefordert werden können. Dies sei aber direkt nie geschehen. Es sei deshalb offensichtlich, dass die Zahlung aufgrund einer zusätzlichen Vereinbarung geleistet worden sei. Die Vorinstanz liege falsch, wenn sie ausführe, die Aussagen des Zeugen G.___ beträfen nur die vorliegend nicht eingeklagte Mietzinskaution und seien für den für den vorliegend relevanten Sachverhalt nicht von Bedeutung. Die von den Parteien abgeschlossene Vereinbarung umfasse sowohl den zusätzlichen Mietzins von CHF 14'000.00 als auch das Mietzinsdepot von CHF 21'600.00. Es bestehe ein direkter Zusammenhang zwischen Mietzins und Mietzinsdepot. Sei das eine geschuldet, müsse auch das andere geschuldet sein."}