{"Signatur": "SO_OG_004", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2017-04-06", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_004_ZKBER-2016-93_2017-04-06.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=134077&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=33&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "322c862a8aace8b2dcfb823a48fd5036"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["ZKBER.2016.93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Zivilkammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Zivilkammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Forderung aus Mietvertrag"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:01:27", "Checksum": "9b37a686bcd7b79a882cc4e0efb6cda0", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Zivilkammer 06.04.2017 ZKBER.2016.93\nRegeste:\nForderung aus Mietvertrag\n\nII.\n1.1 Die Berufung ist gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO schriftlich und begründet einzureichen. Nach Lehre und Rechtsprechung hat der Berufungskläger der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene vorinstanzliche Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. Er hat der Berufungsinstanz gegenüber insbesondere auch Anträge darüber zu stellen, wie diese entscheiden soll. Enthält die Berufungsschrift keine Begründung und keinen wenigstens sinngemässen Antrag, ist von Amtes wegen auf die Berufung nicht einzutreten. Ist die Berufung nicht geradezu ungenügend, aber in der Substanz mangelhaft, indem sie sich auf rudimentäre, pauschale oder oberflächliche Kritik am angefochtenen Urteil beschränkt, ohne im Detail auf die Argumentation der Vorinstanz einzugehen, lässt dies das Eintreten auf die Berufung zwar unberührt, kann sich aber in der materiellen Beurteilung zum Nachteil des Berufungsklägers auswirken. Es genügt beispielsweise nicht, in einer Berufungsschrift einen blossen Verweis auf die Vorakten anzubringen oder bloss zu wiederholen, was bereits vor der Vorinstanz vorgebracht wurde. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Berufungsinstanz ohne Mühe verstanden und nachvollzogen werden zu können. Verlangt wird, dass sich ein Berufungskläger in der Berufungsschrift detailliert mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt. Es muss ersichtlich sein, was seiner Auffassung nach genau am angefochtenen Urteil falsch ist und korrigiert werden soll. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet und die Aktenstücke oder Beweismittel nennt, auf denen seine Kritik beruht. Mit diesen hat er sich auseinander zu setzen. Blosse appellatorische Kritik genügt nicht (vgl. z.B. Peter Reetz/Stefanie Theiler in: Thomas Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2016, Art. 311 N 34 ff.; BGE 138 III 374 E. 4.3).\n1.2 Wie bereits erwähnt, sind in der Berufungsschrift Berufungsanträge zu stellen. Das heisst, es ist bestimmt zu erklären, welche Änderungen im Dispositiv des angefochtenen Entscheids verlangt werden. Die Berufungsanträge sind so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung der Berufung zum Urteil erhoben werden können. Der Berufungskläger darf sich nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern er muss einen Antrag in der Sache stellen, und zwar in den Rechtsbegehren der Berufungsschrift selbst, d.h. in den Berufungsanträgen, und nicht bloss in der Begründung (Ivo W. Hungerbühler/Manuel Bucher in: Alexander Brunner et al. [Hrsg.], Schweizerischen Zivilprozessordnung, DIKE-Kommentar, Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 16 und 20; ebenso Peter Reetz/Stefanie Theiler, a.a.O., Art. 311 N 34).\n2. Der Beklagte hat in seiner Berufung lediglich die Aufhebung des angefochtenen Urteils verlangt. Er hat keinen Antrag gestellt, die Klage sei abzuweisen. Dies genügt den oben dargestellten Anforderungen nicht. Der Beklagte hat in seiner Berufungsschrift keinen rechtsgenüglichen Antrag gestellt. Auf die Berufung kann nicht eingetreten werden.\n3. Wie nachfolgend aufgezeigt wird, wäre die Berufung ohnehin abzuweisen gewesen, selbst wenn ein Antrag in der Sache gestellt worden wäre. Dabei kann weiter offengelassen werden, inwiefern die Berufung den Begründungsanforderungen überhaupt genügt. Denn der Beklagte schildert in seiner Berufung vorab seine Sicht der Dinge und nimmt nur selten konkret Bezug auf das angefochtene Urteil. Zunächst sind indessen die Vorbringen des Beklagten bei der Vorinstanz und die Erwägungen des Vorderrichters kurz zusammenzufassen.\n4.1 Der Beklagte hatte in seiner Klageantwort gegen die Rückforderung der CHF 14‘000.00 eingewendet, für die Zahlung der Klägerin habe ein Rechtsgrund bestanden. Er habe mit ihr eine Vereinbarung getroffen, wonach er C.___ trotz des geringeren Kaufpreises den Vorzug gebe, dafür aber den Mietzins für März 2015 sowie die Mietzinskaution in Höhe von CHF 21‘600.00 als Kompensation für die Einbusse beim Verkaufspreis behalten dürfe. Er habe nämlich mit der D.___ GmbH eine zweite Kaufinteressentin gehabt, die einen um CHF 70‘000.00 höheren Kaufpreis geboten habe, jedoch das Mietverhältnis mit der Klägerin nicht habe weiterführen wollen. C.___ sei als Kaufinteressent von der Klägerin ins Spiel gebracht worden, weil dieser bereit gewesen sei, das Mietverhältnis mit der Klägerin beizubehalten."}